Daneben führt er diverse rechtliche Erläuterungen zu Art. 49 BauV aus und bietet der Gemeinde ein klärendes Gespräch hierfür an, welches sodann am 24. August 2022 stattfand.27 Dass die Gemeinde dieses Gespräch als Aufwand für das Baubewilligungsverfahren der Beschwerdeführenden verrechnete, ist bei dem genannten Sachverhalt nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden selber mit ihren Angaben zur unklaren Situation beigetragen haben. Der Aufwand für die Abklärungen und damit auch die Anweisung I wurde durch das Baugesuch der Beschwerdeführenden verursacht. Gleiches gilt für die Besprechung vom 24. August 2022. Zudem fand diese auf Initiative des Beschwerdeführers 1 hin statt.