notwendigen Nachweis der Zuordnung des einen Parkplatzes zur Liegenschaft G.________weg 15. Nach dem Gesagten ist der Versand der Anweisung I von der Gemeinde beim obgenannten Sachverhalt nicht nur nachvollziehbar, sondern war sogar geboten. In seiner Antwort per E-Mail am Tag nach der Anweisung I gibt der Beschwerdeführer 1 selber an, es sei eine diskutable Betrachtungsweise, wo die neun Einstellhallenplätze zuzuordnen seien. Daneben führt er diverse rechtliche Erläuterungen zu Art.