Vielmehr durfte die Gemeinde insbesondere durch die Angaben der Beschwerdeführenden im Parkplatznachweis und dessen Plan davon ausgehen, die neun Einstellhallenplätze in der unterirdischen Parkierungsanlage auf Parzelle Nr. A.________, welche teilweise unter der Liegenschaft G.________weg 12 auf Parzelle Nr. F.________ liegt, seien der Liegenschaft G.________weg 12 zugeteilt. Auch spricht die Tatsache, dass andernfalls die Liegenschaft G.________weg 12 nur über die zwei Aussenparkplätze verfügt hätte, was unter der baurechtlichen Bandbreite liegt (siehe oben), für diese Überlegung. Dementsprechend hätte diesfalls sogar ein baupolizeilich relevanter Sachverhalt vorgelegen.