Die Angaben der Beschwerdeführenden waren zum Zeitpunkt der Anweisung I weder in sich übereinstimmend (siehe oben), noch war die fehlende Zuordnung der Einstellhallenparkplätze belegt. Vielmehr durfte die Gemeinde insbesondere durch die Angaben der Beschwerdeführenden im Parkplatznachweis und dessen Plan davon ausgehen, die neun Einstellhallenplätze in der unterirdischen Parkierungsanlage auf Parzelle Nr. A.________, welche teilweise unter der Liegenschaft G.________weg 12 auf Parzelle Nr. F.________ liegt, seien der Liegenschaft G.________weg 12 zugeteilt.