Eine entsprechende Auflage genügt nicht.25 Der Nachweis der Zuweisung ist vorliegend vom kantonalen Recht vorgeschrieben, da die Gemeinde in ihrem Baureglement26 keine abweichende Regelung getroffen hat. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Anweisung I sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, ist demnach falsch. Weiter obliegt es der Bauherrschaft, vollständige Baugesuchsunterlagen einzureichen. Die Angaben der Beschwerdeführenden waren zum Zeitpunkt der Anweisung I weder in sich übereinstimmend (siehe oben), noch war die fehlende Zuordnung der Einstellhallenparkplätze belegt.