Parkplätze sind immer einer konkreten Baute als Nebenanlage zuzuordnen und erfordern den Nachweis, dass ein entsprechender Bedarf besteht.22 Es ist daher nicht zulässig, Parkplätze ohne Bedürfnisnachweis im Sinne von Art. 49 ff. BauV zu erstellen.23 Sofern Parkplätze auf fremdem Boden errichtet werden, bedarf es einer Sicherstellung im Grundbuch (Art. 49 Abs. 3 BauV).24 Die Gemeinden können die Sicherstellung jedoch auch abweichend regeln (Art. 49 Abs. 3 BauV). Die genügende Sicherstellung ist aber Voraussetzung der Baubewilligung. Eine entsprechende Auflage genügt nicht.25