und hätten keine zivilrechtliche Verbindung, weder zum G.________weg 12 noch 15. Die Gemeinde erwiderte, dass gemäss dem Parkplatznachweis dem G.________weg 12 neu 13 Parkplätze zugeordnet seien, einer davon jedoch dem G.________weg 15 gutgeschrieben werden solle. Dieses Vorgehen bedinge gemäss Art. 49 Abs. 3 BauV eine grundbuchliche Sicherstellung. Da die Beschwerdeführenden auf ihrem Standpunkt beharrten, keinen Dienstbarkeitsvertrag einzureichen, versandte die Gemeinde die monierte Anweisung I vom 10. August 2022.21