Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass mittels Dienstbarkeitsvertrag der überzählige Parkplatz der Bandbreite des B.________wegs 15 zugerechnet werden könne, mithin zeigte sie ihnen einen Ausweg für die Bewilligungsfähigkeit ihres Baugesuchs auf.20 Im darauf folgenden E- Mail-Verkehr stellte sich der Beschwerdeführer neu auf den Standpunkt, dass der Liegenschaft G.________weg 12 rechtlich lediglich zwei Parkplätze zugeordnet seien. Die neun Einstellhallenparkplätze stünden auf der Parzelle Nr. A.________ und hätten keine zivilrechtliche Verbindung, weder zum G.________weg 12 noch 15.