e) Die Baugesetzgebung schreibt für die Bauten und Anlagen, welche einen Parkplatzbedarf verursachen, unterschiedliche Bandbreiten an Abstellplätzen vor (vgl. Art. 16 f. BauG und Art. 49 ff. BauV). Es ist die Pflicht der Baubewilligungsbehörde, ein Bauvorhaben auf seinen Parkplatzbedarf zu überprüfen. Als Konsequenz der gesetzlich vorgeschriebenen Bandbreite ist auch bei einem Ausbau der Anzahl Parkplätze einer Liegenschaft ein neuer Parkplatznachweis zu fordern. Auch in diesem Fall ist die Bandbreite der Liegenschaft, welcher die neuen Parkplätze zugeordnet werden, einzuhalten. Gemäss Art.