Eine halbe Stunde Aufwand für ein solches Schreiben ist gerechtfertigt. Aus Punkt 3.1.4 im Anhang 3 der Gebührenverordnung ist ersichtlich, dass bei einer Rückweisung zur Verbesserung die Aufwandgebühr II anfällt, unabhängig davon, wer diesen Verfahrensschritt innerhalb der Gemeindeverwaltung vornimmt. Der von der Gemeinde angewandte Tarif von CHF 120.00 entspricht damit den gesetzlichen Grundlagen. Nach dem Gesagten ist die Rüge der Beschwerdeführenden, das Mängelschreiben sei unnötiger Aufwand und hätte nach dem Tarifansatz von CHF 80.00 verrechnet werden müssen, unbegründet.