die Ausnahme bewilligt. Der Aufwand für die Ausnahmebewilligung wurde somit rechtmässig in Rechnung gestellt, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht explizit in Frage stellen. Ohne das Ausnahmegesuch wäre aber keine Ausnahme zu erteilen möglich gewesen, weshalb sich das Mängelschreiben vom 1. Juli 2022 für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens entgegen der Darlegung der Beschwerdeführenden auch diesbezüglich als notwendig erweist und nicht zu beanstanden ist. Für dessen Ausfertigung verrechnete die Gemeinde eine halbe Stunde mit der Aufwandgebühr II von CHF 120.00 pro Stunde, also CHF 60.00. Eine halbe Stunde Aufwand für ein solches Schreiben ist gerechtfertigt.