Gemäss Art. 10 Abs. 2 Abwasserentsorgungsreglement13 ist ein Abstand von 4 m gegenüber bestehenden Leitungen einzuhalten. Das Bauprojekt hält den vorgeschriebenen Abstand unbestrittenermassen nicht ein, womit um eine Ausnahme zu ersuchen ist (Art. 10 Abs. 4 BewD). Die Ausnahme zur Unterschreitung des Abstands zu öffentlichen Leitungen wurde von den Beschwerdeführenden auf Nachforderung der Gemeinde sodann beantragt.14 Mit der Gewässerschutzbewilligung vom 6. September 202215 (Kostenpunkt CHF 120.00), welche gemäss Ziffer 3 des Entscheiddispositivs im angefochtenen Entscheid als Bestandteil der Baubewilligung gilt, wurde