10 Abs. 3a BewD vor, dass bei allen Bauvorhaben das Formular Erdbebensicherheit mit den darin geforderten Beilagen einzureichen ist. Weder Gesetz noch Dekret kennen eine Bestimmung, wonach für bestimmte Bauten und Anlagen ein solcher Nachweis entbehrlich ist, egal wie klein ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben auch ist. Die Gemeinde war folglich gesetzlich verpflichtet, einen solchen Erdbebensicherheitsnachweis einzufordern. Das von den Beschwerdeführenden hierüber vorgebrachte Unverständnis tut nichts zur Sache. Dass die erste Seite des Bauentscheids keine Ausnahme erwähnt, ist im Übrigen für die Auferlegung der Kosten bezüglich des erwähnten Mängelschreibens irrelevant. Gemäss Art.