Dem Baugesuch sind nach Art. 10 Abs. 3 BewD sodann der Situationsplan, die Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen beizulegen. Art. 21a BauG sieht vor, dass Bauten und Anlagen nach den Anforderungen an die Erdbebensicherheit der anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten sind. Das Nähere bestimmt das Baubewilligungsdekret (BewD). Entsprechend sieht Art. 10 Abs. 3a BewD vor, dass bei allen Bauvorhaben das Formular Erdbebensicherheit mit den darin geforderten Beilagen einzureichen ist.