d) Das von den Beschwerdeführenden als unnötig taxierte Schreiben vom 1. Juli 2022 der Gemeinde erwähnt die folgenden Mängel: Nachreichen des Formulars Erdbebensicherheit gemäss Art. 10 Abs. 3a BewD sowie eines begründeten Ausnahmegesuchs zur Unterschreitung des Bauabstandes und das Überbauen einer öffentlichen Leitung.12 Baugesuche haben bestimmten formellen Anforderungen zu genügen und die Baubewilligungsbehörde ist verpflichtet, vollständige Unterlagen einzuverlangen (Art. 18 Abs. 1 BewD). Ein Baugesuch ist im kantonalen Übermittlungssystem auszufüllen und zu übermitteln (Art. 10 Abs. 1 BewD). Dem Baugesuch sind nach Art.