Die Gebühren im Bauwesen werden im Anhang 3 zur Gebührenverordnung aufgezählt. Bemessungsgrundlage für die Baubewilligungsgebühren ist nach dieser Aufzählung primär der Zeitaufwand; für einzelne Verfahrenshandlungen ist eine pauschalisierte Gebühr vorgesehen. c) Die Beschwerdeführenden reichten ein Baugesuch ein und tragen damit grundsätzlich die damit einhergehenden Gebühren und Kosten der Verwaltung (Art. 52 Abs. 1 BewD). Sie wehren sich denn auch nicht gegen die Kostentragungspflicht an sich, sondern monieren einzig die Höhe der Kosten bzw. einzelne Kostenpunkte des angefochtenen Entscheids.