Gebührenreglement). Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (Art. 3 Abs. 1 Gebührenreglement). Dabei sollen die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig den Gesamtaufwand nicht übersteigen und die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein (Art. 3 Abs. 2 und 3 Gebührenreglement). Die Höhe der nach Aufwand berechneten Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem Zeitaufwand, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist (Art. 5 Abs. 3 Gebührenreglement).