Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD sowohl ein Gebührenreglement10 als auch eine Gebührenverordnung11 erlassen und verfügt damit über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Gebühren der Gemeinde werden grundsätzlich nach Aufwand oder pauschaliert bemessen (Art. 4 Abs. 1