Trotzdem seien die Kosten für diese unnötigen Aufwendungen verrechnet worden. Die Kosten für das Bewilligungsverfahren seien letztlich nahezu so hoch wie die Kosten für das Bauvorhaben an sich. Die Kostenfestsetzung berücksichtige damit weder das Verursacherprinzip noch das Verhältnismässigkeitsgebot gemäss Art. 52 Abs. 2 BewD7.