Die Beschwerdeführenden, denen die Kosten des Baubewilligungsverfahrens auferlegt wurde, sind durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die am 20. November 2022 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden richtet sich ausschliesslich gegen den Kostenentscheid des angefochtenen Bauentscheids. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmässigkeit der Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Bauentscheids.5 Im Übrigen ist der Bauentscheid der Gemeinde in Rechtskraft erwachsen.