2. Die Verfahrenskosten von CHF 4000.– werden im Umfang von CHF 500.– der Beschwerdegegnerin und im Umfang von CHF 3500.– den Beschwerdeführern auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern Parteikosten im Betrag von CHF 1223.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.