Angesichts der sehr zahlreichen, teils nur schwer nachvollziehbaren und rechtlich nicht haltbaren Vorbringen der Beschwerdeführer ist dem Verfahren aus Sicht der Beschwerdegegnerin eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und ein überdurchschnittlicher Zeitbedarf zuzumessen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 11'400.– als angemessen. Die insgesamt geltend gemachten Auslagen von CHF 479.35 geben keinen Anlass zur Annahme, das mehr als die notwendigen Auslagen (vgl. Art. 2 PKV) getätigt wurden. Sie sind daher nicht zu kürzen. Damit ergeben sich ersatzfähige Parteikosten der Beschwerdegegnerin von CHF 11'879.35.