Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren bis zum Entscheid der BVD vom 8. Mai 2020 Parteikosten von CHF 10'358.90 geltend gemacht (Honorar CHF 10'057.20 und Auslagen CHF 301.70), für das Verfahren seit dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts zusätzlich CHF 6099.35 (Honorar CHF 5921.70 und Auslagen CHF 177.65). Zu Recht beansprucht die Beschwerdegegnerin keinen Ersatz für die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer. Die Beschwerdegegnerin kann diese als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen23 in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend