Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG22). Im vorliegenden Fall ist von einer durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen. Schwierigkeit und gebotener Zeitaufwand sind als leicht überdurchschnittlich zu werten. Insgesamt erscheint ein Honorar von CHF 8500.– als angemessen. Die Auslagen sind im selben Verhältnis zu kürzen und folglich mit CHF 590.85 einzusetzen.