Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV21 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Parteikosten liegen ausserhalb dieses Tarifrahmens. Zuschläge können unter den Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV gewährt werden. Das Vorliegen solcher Voraussetzungen wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.