Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG richtet sich auch der Parteikostenersatz nach dem Unterliegerprinzip. Die Beschwerdeführer unterliegen mit den meisten Rügen, die sie vor der BVD vorgetragen haben. Es rechtfertigt es sich, die ersatzfähigen Parteikosten im selben Verhältnis zu verlegen wie die Verfahrenskosten.