Die Beschwerdeführer machen zu Unrecht geltend, dass sie angesichts des Verfahrensergebnisses vor Verwaltungsgericht für das Verfahren bis zum Entscheid der BVD vom 8. Mai 2020 als obsiegend zu betrachten seien. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Erwägung 14.3 des Urteils vom 7. September 2022 darauf hingewiesen, dass sich der Entscheid der BVD vom 8. Mai 2022 abgesehen von den Mängeln betreffend die Sicherheit vor Hangmuren als korrekt erwiesen hat und dass das Obsiegen der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht daher nicht vollumfänglich auf das Verfahren vor der BVD zurückwirken könne. Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG richtet sich auch der Parteikostenersatz nach dem Unterliegerprinzip.