BVD diese weiteren Rügen zu Recht als unbegründet betrachtet hat. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, der Beschwerdegegnerin einen Verfahrenskostenanteil von CHF 500.– zu auferlegen und den Beschwerdeführern die restlichen Verfahrenskosten von CHF 3500.–. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).