Nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts hat sich die Beschwerdegegnerin mit der Projektänderung vom 30. März 2023 nun auch hinsichtlich des Schutzes vor Naturgefahren unterzogen. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BewD hat sie zudem den Verfahrensaufwand im Zusammenhang mit dem neu festgestellten grösseren Orchideenvorkommen zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Anteil an den Verfahrenskosten der BVD zu tragen. Zum übrigen, weitaus grösseren Teil ist der Verfahrensaufwand vor der BVD den Beschwerdeführern anzulasten, da sie gegen das Vorhaben der Beschwerdegegnerin zahlreiche weitere Rügen erhoben haben.