Wer für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sorgt, gilt nach Art. 110 Abs. 1 VRPG als unterliegende Partei. Die BVD hatte im Entscheid vom 8. Mai 2020, Erwägung 19b erwogen, das Unterziehen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Besucherparkplatzes wiege leicht im Verhältnis zur Gesamtheit der sehr zahlreichen, teils nur schwer nachvollziehbaren und rechtlich nicht haltbaren Beschwerderügen und dem damit entstandenen grossen Verfahrensaufwand. Nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts hat sich die Beschwerdegegnerin mit der Projektänderung vom 30. März 2023 nun auch hinsichtlich des Schutzes vor Naturgefahren unterzogen.