b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 4000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG19 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20). Sie sind gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG der unterliegenden Partei aufzuerlegen, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben.