Die weiteren Rügen gegen den Entscheid der BVD 8. Mai 2020 sind gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2022 unbegründet. In den übrigen Teilen bleibt das Entscheidergebnis daher gleich. Die Beschwerdegegnerin ist mittels Auflage zur Begrünung der ehemals als Besucherparkplatz geplanten Fläche zu verpflichten, wobei das Datum des massgebenden Plans aufgrund der Projektänderung vom 30. März 2023 anzupassen ist. Im Übrigen ist der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 18. Juli 2019 zu bestätigen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.