g) Die Ausnahmebewilligung für den Eingriff ist mit Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu verbinden. Da der Orchideenbestand auf den Bauparzellen deutlich grösser ist als ursprünglich angenommen, sind Massnahmen diesbezüglich neu zu beurteilen bzw. zu ergänzen. Der Gutachter schlägt das Ausstechen sämtlicher festgestellter Orchideenexemplare und deren Verpflanzung an die erwähnten 10 Standorte vor. Zudem empfiehlt er Aufwertungsmassnahmen auf dem Areal der Alten Brennerei in Ins.