Das Verwaltungsgericht hat die diesbezüglich von der BVD im Entscheid vom 8. Mai 2020 vorgenommene Interessenabwägung nicht beanstandet. An dieser kann also festgehalten werden. Hinsichtlich des Trockenstandorts und der Hecke und den dafür vorgesehenen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen bleibt es damit bei der vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten Interessenabwägung. Gemäss Stellungnahme der ANF vom 12. Mai 2023 decken diese die für die schutzwürdigen Vegetationsgesellschaften notwendigen Massnahmen auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nun ein grösseres Orchideenvorkommen festgestellt wurde, ab.