müssen diese sämtlich in Soden von ca. 40 x 40 cm verpflanzt werden. Bei korrekter Umsetzung der Massnahme müssen demnach allfällige in Heckennähe wachsende Orchideen verpflanzt werden, bevor sie durch die Heckenrodung beeinträchtigt werden könnten. Auch die Neupflanzung von Hecken schadet nicht, da die Orchideen an anderen Standorten wieder eingepflanzt werden sollen. Wenn die Beschwerdegegnerin zur Umsetzung dieser Massnahme verpflichtet wird, beeinflusst das Orchideenvorkommen die Interessenabwägung bezüglich des Eingriffs in Hecken daher nicht. Das Verwaltungsgericht hat die diesbezüglich von der BVD im Entscheid vom 8. Mai 2020 vorgenommene Interessenabwägung nicht beanstandet.