Daraus ist zu schliessen, dass sich die die Grösse des beeinträchtigten Orchideenvorkommens auf die Interessenabwägung auswirken kann. Das Verwaltungsgericht hat daher die BVD in seinem Rückweisungsentscheid angewiesen, die Interessenabwägung gestützt auf eine Fachbeurteilung neu vorzunehmen.