e) In Art. 14 Abs. 6 Bst. a-d NHV sind Kriterien aufgelistet, die für die Bewertung des Biotops bei der Interessenabwägung massgebend sind. Es sind dies die Bedeutung des Biotops für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt, seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope und seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter. Daraus ist zu schliessen, dass sich die die Grösse des beeinträchtigten Orchideenvorkommens auf die Interessenabwägung auswirken kann.