Die geplanten Gebäudestandorte liegen in der Bauzone. Zumal die Nutzungsplanung und der Terrainverlauf die Überbauung der Parzellen erschweren, ist das Vorhaben als standortgebunden zu betrachten (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2022 Erwägung 12.4). Dies gilt auch angesichts des nunmehr festgestellten grösseren Orchideenvorkommens, das an diesen Eigenschaften nichts ändert. Auf den Bauparzellen besteht bereits seit Längerem ein geeigneter Lebensraum für Orchideen.