20 Abs. 3 Bst. b NHV nur erteilt werden, wenn sich die Beeinträchtigung des schutzwürdigen Lebensraums durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt. Dies setzt voraus, dass der Eingriff standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 14 Abs. 6 NHV). Der Verursacher ist zu besonderen Massnahmen zum bestmöglichen Schutz des Lebensraums, zur Wiederherstellung oder ansonst zu angemessenen Ersatz zu verpflichten.