d) Das Bauvorhaben erfordert Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in Hecken und in Trockenstandorte nach Art. 18 Abs. 1bis und Abs. 1ter NHG. Das Bauvorhaben greift zudem in den Bestand und den Lebensraum der Bocks-Riemenzunge ein, die nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 NHV geschützt und auf der Roten Liste des BAFU aufgeführt ist. Der Lebensraum der Bocks- Riemenzunge untersteht ebenfalls dem Biotopschutz nach Art. 18 NHG. Die Ausnahmebewilligung für Eingriffe in den Bestand der geschützten Art und in die Hecke, den Trockenstandort und den Orchideen-Lebensraum darf nach Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 20 Abs. 3 Bst.