Das Verwaltungsgericht erwog, dass bei der Frage, ob in den kommunalen Trockenstandort eingegriffen werden dürfe, die potentielle Beeinträchtigung der dort vorkommenden Orchideen mitberücksichtigt werden müsse. Das gefundene Orchideenvorkommen sei bisher nicht detailliert untersucht und dargestellt worden; bekannt sei lediglich, dass es sich jedenfalls temporär um ein bedeutendes Vorkommen handeln dürfte. Die vorgesehenen Ersatzmassnahmen in den bestehenden Schutzgebieten seien in der Annahme ausgearbeitet worden, dass die betroffenen Flächen keine Trockenstandortvegetation aufwiesen sowie verbuscht und mit invasiven Neophyten belastet seien.