Das Verwaltungsgericht schützte in Erwägung 12 des Urteils vom 7. September 2022 grundsätzlich die von der BVD vorgenommene naturschutzrechtliche Interessenabwägung. Allerdings sei im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf den Bauparzellen ein bisher unbekannt grosses Vorkommen der Orchideenart «Bocks-Riemenzunge» entdeckt worden. Diese Sachverhaltsänderung mache eine neuerliche Prüfung der Verhältnisse notwendig. Bei der Bocks- Riemenzunge handle es sich um eine geschützte Pflanze im Sinne von Art. 20 Abs. 1 NHG11 und Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 NHV12. Als seltene und gefährdete Pflanzenart sei sie in der Roten