a) Vor Verwaltungsgericht war umstritten, ob die Ausnahmebewilligungen für Eingriffe in einen schützenswerten Lebensraum, in Hecken und Feldgehölze, in Vorkommen geschützter Pflanzen sowie in Trockenwiesen und Trockenweiden von kommunaler Bedeutung zu Recht erteilt worden waren. Die BVD hatte dies in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2020, Erwägung 6 unter Berücksichtigung der im Fachgutachten Ökologie vorgesehenen Schutz-, Wiederherstellungsund Ersatz-massnahmen mit ausführlicher Begründung bestätigt.