Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat sich mit einer entsprechenden Nebenbestimmung einverstanden erklärt. Unter dem Aspekt des Schutzes vor Naturgefahren kann demnach das Vorhaben gemäss der Projektänderung vom 30. März 2023 unter der Auflage bewilligt werden, dass der hangseitige Ausstiegsschacht gemäss den Vorgaben des Naturgefahrengutachtens dimensioniert werden muss. 4. Naturschutz