e) Die Beschwerdegegnerin erklärt mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023, die Wandstärke des Ausstiegsschachts seien entsprechend den Vorgaben des Naturgefahrengutachtens dimensioniert. Nötigenfalls könne eine diesbezügliche Nebenbestimmung angeordnet werden. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichtet, sich zur Projektänderung, zum Naturgefahrengutachten und zur Stellungnahme des AWN zu äussern.