c) Die Projektänderung vom 30. März 2023 betrifft nur die Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, namentlich die Dimensionierung und Ausgestaltung der hangseitigen Fassaden, des hangseitigen Ausstiegsschachts, der westlichen und östlichen Flügelmauern (mit Anpassungen an der Befensterung) und der Verbindungsmauer zwischen Haus A und Haus B sowie die Terraingestaltung gemäss den Anforderungen des Naturgefahrengutachtens. Das Bauvorhaben bleibt damit in seinen Grundzügen gleich. Es handelt sich somit um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD8. Infolge der Projektänderung sind keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen, so dass keine