Das Verwaltungsgericht hält in Erwägung 11 des Urteils vom 7. September 2022 fest, die Beschwerdegegnerin habe zwar am 14. September 2018 eine Projektänderung vorgenommen, um den Auflagen des KAWA in dessen Fachbericht vom 4. Juli 20187 Rechnung zu tragen. Da sich in den Verfahrensakten zum ursprünglichen Projekt lediglich verkleinerte Umgebungs- und Grundrisspläne fänden, ein vollständiger Plansatz aber fehle, liessen sich die vorgenommenen Anpassungen nicht vollumfänglich nachvollziehen. Die Höhenkoten der Oberkanten der westlichen und östlichen Flügelmauer seien in den früheren Plänen mehrere Meter höher angegeben als in denjenigen, die das Verwaltungsgericht zu beurteilen habe.