a) Im erstinstanzlichen Verfahren hatte das damalige Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA; heute Amt für Wald und Naturgefahren, AWN) mit Fachbericht Naturgefahren vom 4. Juli 2018 beantragt, dass die Baubewilligung mit folgenden Auflagen zu verknüpfen sei: «- Vor Baubeginn sind die Einwirkungen durch Hangmuren durch ein spezialisiertes Naturgefahren- Fachbüro (z.B. Ersteller der Gefahrenkarte Gampelen, das M.________ aus Bern) im Rahmen eines Fachgutachtens zu bestimmen. Das Fachgutachten ist der Abteilung Naturgefahren zur Kenntnis zuzustellen. - Die Fassaden sind entsprechend den Angaben in diesem Fachgutachten zu dimensionieren.