3/17 BVD 110/2022/181 Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands zu Recht erteilt wurde, konnte das Verwaltungsgericht offen lassen, da der Waldbaulinienplan unterdessen geändert wurde und keine Ausnahmebewilligung mehr erforderlich ist (Erwägung 5 des Urteils vom 7. September 2022). Auch insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts verbindlich; die BVD hat daher über diese Fragen nicht (erneut) zu entscheiden.6