a) Das Verwaltungsgericht hält in Erwägung 1.2.2 des Urteils vom 7. September 2022 fest, die BVD sei in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2020 auf die Rechtsbegehren Nrn. 9, 10, 20 und 21 der Beschwerdeführer betreffend Sicherheits- und Entschädigungsforderungen nicht eingetreten. Soweit sich die Beschwerde dagegen richte, sei sie nicht genügend begründet und es sei nicht darauf einzutreten. Diese Rechtsbegehren werden folglich vom Rückweisungsentscheid nicht erfasst und die BVD hat darüber nicht erneut zu entscheiden.